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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Schele-Schule“.
2) Er hat seinen Sitz in Charlottenburg.
3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Schele-Schule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, die u. a. für folgende Vorhaben verwendet werden:

- Unterstützung schulischer Veranstaltungen,
- Unterstützung von Schullandheimaufenthalten und Wanderungen der Schüler,
- Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Förderkreises können werden

- Eltern, deren Kinder die Schele-Schule besuchen,
- Mitglieder des Lehrerkollegiums,
- alle sonstigen Freunde der Schele-Schule.

2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden, mit der zugleich die Satzung anerkannt wird. Sie ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden des Vorstandes zugegangen ist und dieser, der über die Aufnahme allein entscheidet, die Erklärung nicht binnen zwei Wochen zurückweist. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des auf den Zugang der Beitritterklärung folgenden Monats.
3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens am 15. zum Monatsende erklärt werden muss; im übrigen endet sie durch Tod.
4) Eine Abgabe von Spenden, die vom Förderkreis verwaltet werden muss, bedingt nicht die Mitgliedschaft.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt 50,00 Euro.

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres durchgeführt. Die Einladung erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Sie hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Zeitpunkt für die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung beizufügen.

2) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Beirates und Beschlussfassung darüber,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Kassenwartes,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl von 2 Kassenprüfern,
g) Wahl des Beirates,
h) Satzungsänderungen.

3) Sonstige Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Im letzten Fall haben die Antragsteller die gewünschte Tagesordnung mit dem Antrag dem Vorstand mitzuteilen, der die Versammlung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen hat.
4) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

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§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, (die der Elternschaft angehören müssen)
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart und einem Stellvertreter.

2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern.
3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt

§ 7 Beirat

1) Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern des Förderkreises, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und dem Vorsitzenden des Förderkreises. Von allen 4 Mitgliedern müssen 2 der Elternschaft, 2 dem Kollegium angehören.
2) Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig. In Bezug auf die Wahl des Beirates gilt das in § 6 Abs. 2 Gesagte entsprechend.
3) Der Beirat wird im Bedarfsfall vom Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes eingeladen, der auch den Vorsitz führt. Zu den Sitzungen sind der Schulleiter und der Kassenwart mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
4) Der Beirat beschließt über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens gem. § 1. Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,-- können vom Vorstand entschieden werden

§ 8 Verwendung von Vereinsvermögen

1) Das Vereinsvermögen, bestehend aus Beiträgen und Spenden, ist ausschließlich für die im § 1 angegebenen Zwecke zu verwenden.
2) Das Inkasso der Beiträge und die Buchführung obliegt dem Kassenwart. Die technische Durchführung regelt der Vorstand.
3) Mitgliederbeiträge und Spenden werden auf ein Sonderkonto des Kassenwartes bei einer Bank eingezahlt. Zeichnungsberechtigt für das Konto ist der Vorstand unter Gegenzeichnung des Kassenwartes.
4) Über den Empfang von Zuwendungen aus dem Vermögen des Förderkreises hat der jeweilige Empfänger unter Gegenzeichnung durch den Schulleiter zu quittieren.
5) Anschaffungen aus dem Vermögen des Förderkreises für die Schule bleiben dessen Eigentum und werden vom Kassenwart inventarisiert.

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§ 9 Kassenprüfer

1) Die Kassenführung und Rechnungslegung des Förderkreises wird einmal im Jahr von 2 mitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für 2 Geschäftsjahre zu wählen sind.
2) Sie erstatten hierüber nach Ablauf des Geschäftsjahres in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Schriftführer

1) Der Schriftführer fertigt von Sitzungen

a) der Mitgliederversammlung,
b) des Vorstandes,
c) des Beirates

ein Protokoll, aus dem die Anträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sen müssen.
Die jeweilige Tagesordnung ist dem Protokoll beizufügen.

2) In gegebenenfalls gesondert erfolgenden Beiratssitzungen führt ein Mitglied des Beirates Protokoll.
3) Alle Protokolle sind vom Schriftführer oder Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4) Die Protokolle sind vom Schriftführer aufzubewahren.

§ 11 Auflösung

1) Sollten Ereignisse eintreten, die die Auflösung des Förderkreises erforderlich oder die Verfolgung seines Zweckes unmöglich machen, so beschließen hierüber 2 Mitgliederversammlungen, zwischen denen eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen muss. Die Beschlussfassung hat mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder zu erfolgen. In den Einladungen ist auf die Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
2) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat auch in der zweiten Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
3) Eine Rückzahlung der Beiträge oder Spenden findet nicht statt.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Schele-Schule oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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